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Sozialreports

Mit diesen Reports haben Sie die Möglichkeit, die Lenk- und Ruhezeiten sowie die Fahrtunterbrechungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu überprüfen.

  1. Wählen Sie den Menüpunkt "Fahrer/Sozialreport erstellen".

  2. Legen Sie den gewünschten Zeitraum und den oder die Fahrer fest, für die Sie eine Auswertung erstellen möchten.

  3. Klicken Sie auf den Button "Sozialreport erstellen". Sie sehen eine Übersicht aller Verstöße für den ausgewählten Zeitraum.

  4. Für eine ausführliche Darstellung aller Details und um die Auswertung herunterzuladen, klicken Sie auf "PDF Auswertung erstellen" (Button unten auf der Webseite).

 


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Tipps und Tricks

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Welche Auswertungen sind verfügbar?

Es gibt Auswertungen aller Aktivitäten von Fahrern und Fahrzeugen aus den hochgeladenen Dateien, innerhalb ausgewählter Zeiträume, mit Tagessummen. Des Weiteren gibt es Fahrerauswertungen (Sozialreports), die Aussagen darüber geben, ob die Fahrer sich an die gesetzlichen Bestimmungen gemäß EU-Verordnung 561/2006 gehalten haben.

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Warum muss ich mich mit den Sozialreports beschäftigen?

Am 11. April 2007 ist das Gesetz EU-Verordnung 561/2006 in Kraft getreten. Die Transportunternehmer müssen aktiv kontrollieren, ob Ihre Fahrer die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Das müssen Sie schriftlich beweisen. Der Sozialreport ermöglicht Ihnen auf einfache Weise dies zu erledigen. Sie können Ihre Fahrer durch entsprechende Hinweise in dem Report daran erinnern und erfüllen Ihre Kontrollpflicht durch die Unterschrift in der Auswertung.

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Wieso habe ich einen Ruhezeitenverstoß in meinem Sozialreport?

Es gibt für Einzelfahrer zwei Maximal-Varianten am Tag, um die Ruhezeiten gestalten zu können.

  1. Fahren 4,5h > Pause 45 min. > Fahren 4,5h
  2. Fahren 2h > Pause 15 min > Fahren 2,5h > Pause 30 min. > Fahren 4,5h

Prüfen Sie den Verstoß anhand der gesetzlichen Bestimmungen und ggf. der Detail-Auswertungen unter "Fahrer/Auswertung erstellen". Lesen Sie dazu auch im Abschnitt FAQ allgemein die Antwort auf die Frage "Wo finde ich gesetzliche Bestimmungen zum Thema?".


In der Anwendung sind derzeit folgende Meldungen aus der Verordnung (EG)Nr. 561/2006 berücksichtigt:

Grundlage Art/§.Absatz Fallbeschreibung Verstoßmeldung in der Anwendung
EG-VO 561/2006 4.g Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann in 2 Teile gesplittet werden, der erste Teil muss mind. 3 Stunden und der zweite Teil min. 9 Stunden lang sein. Zweiteilige regelmäßige tägliche Ruhezeit: Erster/Zweiter Teil (RT1,RT2) ist zu kurz.
EG-VO 561/2006 6.1 Die tägliche Lenkzeit darf nicht mehr als 9 Stunden betragen. Tägliche Lenkzeit (LZT) überschritten.
EG-VO 561/2006 6.1 Die verlängerte tägliche Lenkzeit (LZT+) darf nicht mehr als 10 Stunden betragen. Verlängerte tägliche Lenkzeit (LZT+) überschritten.
EG-VO 561/2006 6.1 Die tägliche Lenkzeit (LZT) darf höchstens zweimal in der Woche verlängert (LZT+) werden. Die tägliche Lenkzeit (LZT) darf höchstens zweimal in der Woche verlängert (LZT+) werden.
EG-VO 561/2006 6.2 Die wöchentliche Lenkzeit darf nicht mehr als 56 Stunden betragen. Wöchentliche Lenkzeit überschreitet 56 Std.
EG-VO 561/2006 6.3 Die Gesamtlenkzeit über 2 aufeinanderfolgende Wochen darf nicht mehr als 90 Stunden betragen. Zwei Wochen Gesamtlenkzeit überschreitet 90 Std.
EG-VO 561/2006 7 Eine Lenkdauer darf maximal 4.5 Stunden lang sein. Lenkdauer (LD) überschritten.
EG-VO 561/2006 8.2 Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhzeit genommen haben. Tägliche Ruhezeit (RT) nicht innerhalb 24 Std.
EG-VO 561/2006 8.2 In dieser Woche wurden bereits 3 verkürzte tägliche Ruhezeiten genommen. Nun kommt eine weitere Ruhezeit, die zwischen 9 und 11 Stunden lang ist. Dann wird diese Ruhezeit angesehen als eine regelmäßige tägliche Ruhezeit, die allerdings zu kurz ist. Regelmäßige tägliche Ruhezeit (RT) unterschritten.
EG-VO 561/2006 8.4 Innerhalb von 2 wöchentlichen Ruhezeiten darf der Fahrer nur max. 3 reduzierte tägliche Ruhzeiten haben. Mehr als drei reduzierte tägliche Ruhezeiten (RT-) zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten.
EG-VO 561/2006 8.6 Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit. Wöchentliche Ruhezeit (RW) erst nach Ende von sechs 24-Stunden-Perioden. Wöchentliche Ruhezeit (RW) nicht nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen.
EG-VO 561/2006 8.6 In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen müssen mindestens zwei wöchentliche Ruhezeiten genommen werden. Keine zwei wöchentliche Ruhezeiten (RW) in zwei aufeinander folgenden Wochen.
RL 2002/15/EG 4.a Die verlängerte wöchentliche Arbeitszeit darf nicht mehr als 60 Stunden betragen. Verlängerte wöchentliche Arbeitszeit überschritten.